§ 2 — Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung 8,60%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 10,57%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 12,54%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 16,52%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 19,62%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.
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