BundesrechtBundesgesetzeÜberstunden, Sonn- u Feiertagsvergütung – Höherer Dienst in Justizanstalten u in der Bewährungshilfe, Gehobener sozialer Betreuungsdienst

Überstunden, Sonn- u Feiertagsvergütung – Höherer Dienst in Justizanstalten u in der Bewährungshilfe, Gehobener sozialer Betreuungsdienst

In Kraft seit 01. Juni 1996
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§ 1

Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung 8,60%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 10,57%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 12,54%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22%

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a) Überstundenentschädigung 13,41%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 16,52%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 19,62%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.

§ 3

33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.