Überstunden, Sonn- u Feiertagsvergütung – Höherer Dienst in Justizanstalten u in der Bewährungshilfe, Gehobener sozialer Betreuungsdienst
Vorwort
§ 1
Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
§ 2
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung 8,60%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 10,57%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 12,54%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung 13,41%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 16,52%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 19,62%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.
§ 3
33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.