§ 2 — Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Gliederung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Rückverweise
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.
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