BundesrechtBundesgesetzeSicherheitsfilmgesetz

Sicherheitsfilmgesetz

In Kraft seit 01. April 1967
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§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt für Laufbildfilme (Negativ- und Positivfilme), die gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme, die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind.

(2) Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer entzündlich und schwer brennbar ist.

(3) Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film, der von der Behörde (§ 5) als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist.

(4) Unter „gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen ohne Rücksicht auf den Herstellungsort, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.

§ 3 Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen

Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt und

b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).

§ 4 Lagerung von Laufbildfilmen

(1) Die gewerbsmäßige Lagerung von Laufbildfilmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und lit. b entsprechen, ist verboten.

(2) Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zuzulassen, wenn es sich um die Lagerung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert handelt und die Sicherheit der Lagerung von Nitrofilmen gewährleistet ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Lagerung von Laufbildfilmen durch Personen, die Filmmaterial gewerbsmäßig herstellen.

§ 5 Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines Filmes als Sicherheitsfilm ist von dem gemäß Abs. 3 zuständigen Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Film schwer entzündlich und schwer brennbar ist.

(2) Die Anerkennung hat derjenige zu beantragen, der den Film gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen will. Der Antragsteller hat die Kosten der Anerkennung zu tragen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem nach dem Standort des Unternehmens des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann, wenn sich das Unternehmen des Antragstellers im Ausland befindet, bei dem nach dem Ort, in dem der Film zum erstenmal in den inländischen Verkehr gebracht werden soll, zuständigen Landeshauptmann zu stellen.

(4) Dem Antrag auf Anerkennung ist das Gutachten einer staatlich autorisierten technischen Untersuchungsanstalt darüber anzuschließen, ob der Film schwer entzündlich und schwer brennbar ist. Das Gutachten darf der Entscheidung nur zugrunde gelegt werden, wenn es auf Grund eines vorangegangenen Prüfungsverfahrens gemäß Abs. 5 erstattet worden ist.

(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die anerkannten Regeln der Technik festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Film als schwer entzündlich und schwer brennbar zu werten ist und welches Prüfungsverfahren dem im Abs. 4 genannten Gutachten zugrunde liegen muß. Diese Verordnung hat insbesondere zu bestimmen,

a) daß der Film eine bestimmte von der Stärke der Wärmeeinwirkung abhängige Entzündlichkeit sowie eine bestimmte Brenndauer nicht unterschreiten darf;

b) wie die Probe, die der Prüfung zu unterziehen ist, beschaffen sein muß;

c) welche Vorrichtungen bei der Prüfung zu verwenden sind;

d) wie die Prüfung durchzuführen ist, wobei auch die Durchführung einer bestimmten Zahl von Versuchen angeordnet werden kann.

(6) Im Ausland anerkannten Sicherheitsfilm kann der Landeshauptmann auch ohne das gemäß Abs. 4 erforderliche Gutachten anerkennen, wenn die Anerkennung im Ausland nach gleichwertigen Grundsätzen, wie sie für die Anerkennung im Inland vorgeschrieben sind, ausgesprochen worden ist.

(7) Die Anerkennung gilt für das ganze Bundesgebiet. Der gemäß § 5 Abs. 1 zur Anerkennung jeweils zuständige Landeshauptmann hat die anderen Landeshauptmänner, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium für soziale Verwaltung von seinen Entscheidungen zu verständigen.

§ 6 Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung gemäß § 3 lit. b muß auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar sein. Sie hat aus einer auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichnung, einem Symbol oder einem sonstigen Kennzeichen für sich allein oder in Verbindung untereinander zu bestehen und muß den Film eindeutig als Laufbildsicherheitsfilm erkennen lassen.

(2) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen versehen sein, das sie von den Behältern für Laufbildsicherheitsfilme deutlich unterscheidet.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Art der Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der im Abs. 2 genannten Behälter durch Verordnung festzulegen.

(4) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 darf nur auf Laufbildsicherheitsfilmen angebracht werden.

§ 7 Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen

Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und schwer brennbar zu sein.

§ 8 Bestimmungen über die Betriebsanlagen

(1) Die Anlagen, die zur Ausübung der im § 1 genannten Tätigkeiten dienen, bedürfen der Genehmigung durch die Gewerbebehörde gemäß den Vorschriften des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung ebenso wie die Änderungen dieser Anlagen (§ 32 GewO).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die gewerbsmäßige Lagerung von weniger als 300 kg Laufbildsicherheitsfilmen.

§ 9 Probeentnahme

Bestehen Zweifel, ob Laufbildfilme den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, so sind die Gewerbebehörden befugt, in den im § 8 genannten Anlagen Filmproben zum Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen.

§ 10 Strafbestimmungen

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist zu bestrafen

a) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, in den inländischen Verkehr bringt oder entgegen den Bestimmungen des § 4 lagert;

b) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, in Behältern, die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 gekennzeichnet sind, aufbewahrt oder in den inländischen Verkehr bringt;

c) wer gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4 verstößt;

d) wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach § 7 unzulässigen Behandlung unterzieht;

e) wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe entgegen der Bestimmung des § 9 verweigert oder vereitelt;

f) wer die Bestimmung des § 11 Abs. 4 übertritt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Belichtete oder entwickelte Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 3 noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entwickelt oder auf anerkannten Sicherheitsfilm umkopiert werden.

(2) Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid die Umkopierung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert auf anerkannten Sicherheitsfilm auch noch nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt einem zur Umkopierung befugten Unternehmen zu gestatten, wenn die Sicherheit bei der Umkopierung von Nitrofilmen gewährleistet ist.

(3) Laufbildfilme, die auf einem Film hergestellt sind, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 der Verordnung vom 31. Jänner 1922, BGBl. Nr. 79, von einer Landesbehörde auf Grund des Gutachtens einer behördlich ermächtigten Prüfungsanstalt ausdrücklich als schwer entflammbar anerkannt worden ist, dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 3 noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.

(4) Personen, die die in Abs. 3 bezeichneten Laufbildfilme gewerbsmäßig vertreiben oder verleihen, haben eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß der Laufbildfilm auf einem Film der im Abs. 3 bezeichneten Art hergestellt ist.

(5) Auf Behälter zur Aufbewahrung der im Abs. 3 bezeichneten Laufbildfilme findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 12 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung des § 4 an dem drei Monate nach seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

(4) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten

die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2136,

die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 31. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2141,

die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 28. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 569, und

die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 25. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 478, außer Kraft.

(5) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 31. Jänner 1922, BGBl. Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.

§ 13 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.