Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt und
b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).
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