BundesrechtBundesgesetzeSicherheitsfilmgesetz§ 7

§ 7Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen

In Kraft seit 01. April 1967
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Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und schwer brennbar zu sein.

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