Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Vorwort
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „blindmachende Laserwaffe“ eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch Laserstrahlen die dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf zu verursachen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor.
§ 2 Verbote
(1) Der Erwerb, der Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.
(2) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.
(3) Unabhängig vom Recht des Staates, in welchem blindmachende Laserwaffen sowie spezifische Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen österreichische Staatsbürger hinsichtlich der obengenannten Tätigkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
§ 3 Strafbestimmung
Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 4 Einziehung und Verfall
(1) Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 3 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.
(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen Kostenersatz zu melden.
§ 5 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:
1. hinsichtlich der Verbote des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und
3. im übrigen der Bundesminister für Inneres.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.