BundesrechtBundesgesetzeVerbot von blindmachenden Laserwaffen§ 3

§ 3Strafbestimmung

In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden