Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:
1. hinsichtlich der Verbote des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und
3. im übrigen der Bundesminister für Inneres.
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