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Bundesgesetze
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Art. 1 § 9
Art. 1 § 9
In Kraft seit 01. Dezember 1991
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Art. 1 § 9 — Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
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Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.
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