Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich der §§ 1 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bis 4, 6 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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