Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender
(1) a) Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der
§ 2Als übermäßig ist eine Gegenleistung oder Belastun
§ 3Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eine
§ 4(1) Gegenleistungen der im § 1, lit. a, bezeichnet
§ 5Abreden, wodurch die Geltendmachung eines Rückford
§ 6(1) Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordn
Art. 96In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Vorwort
§ 1
(1) a) Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen läßt,
b) wer vorsätzlich auf Grund einer Leistung der in der lit. a bezeichneten Art einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend macht,
c) wer vorsätzlich einen anderen veranlaßt, zur Sicherstellung eines Kredites, der der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dienen soll, einen Lebensversicherungsvertrag unter Bedingungen abzuschließen, die sich als eine zur Sicherstellung des Kredites nicht notwendige und im Verhältnis zum Kreditbetrag übermäßige Belastung darstellen,
wird unbeschadet der allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Ist die Tat im Betriebe eines Gewerbes begangen worden, so kann im Straferkenntnis überdies auf den Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(2) Ist die Tat im Betriebe des Unternehmens einer Gewerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft begangen worden, so kann die Genossenschaft aufgelöst werden (§§ 38, 39 des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70).
(3) Ist die Tat im Betriebe eines Bankgewerbes begangen worden, so kann der Bundesminister für Finanzen dem Bankgewerbetreibenden die Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes durch Widerruf entziehen.
§ 2
Als übermäßig ist eine Gegenleistung oder Belastung anzusehen, wenn sie die bei solchen Geschäften im redlichen Verkehr üblichen vom Kreditnehmer zu leistenden Aufwendungen (Zinsen, Spesen und andere Nebenleistungen aller Art) – an sich oder weil sie im voraus vom Kapital abgezogen wird – in einem durch die Umstände des einzelnen Falles nicht gerechtfertigten Maß beträchtlich übersteigt, bei Vermittlung von Darlehen insbesondere, wenn die für die Vermittlung von einem oder von beiden Teilen an alle an dem Geschäft beteiligten Vermittler zu leistenden Aufwendungen insgesamt 2 vom Hundert des Darlehensbetrages übersteigen.
§ 3
Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.
§ 4
(1) Gegenleistungen der im § 1, lit. a, bezeichneten Art können insoweit zurückgefordert werden, als sie im Verhältnis zur Leistung des Kreditgebers oder des Vermittlers übermäßig sind (§ 2). Der Rückforderungsanspruch verjährt in einem Jahr seit der letzten Zahlung.
(2) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt oder ist ein Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber mit Erfolg geltend gemacht worden, so kann der Kreditgeber seine Forderung durch Kündigung nicht früher fällig machen, als zwei Jahre vom Tage der gerichtlichen Geltendmachung des Rückforderungsanspruches an gerechnet, es sei denn, daß der Schuldner mit mehr als einer der vertragsmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rückstand bleibt.
(3) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt, so kann ein gleichzeitig anhängiger Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien über eine Leistung aus dem Kreditgeschäft oder aus der Vermittlung unterbrochen und in einem vom Kreditgeber oder Vermittler gegen den Schuldner betriebenen Vollstreckungsverfahren wegen einer solchen Leistung die Exekution aufgeschoben werden, bis über den Rückforderungsanspruch rechtskräftig entschieden ist.
§ 5
Abreden, wodurch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nach § 3 oder § 4 verhindert oder erschwert werden soll, sind nichtig.
§ 6
(1) Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.
Artikel 96
Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001 zu § 1, BGBl. Nr. 66/1933)
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 und Abs. 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
4. Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
(Anm.: Abs. 5 bis Abs. 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)