BundesrechtBundesgesetzeVerordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender§ 5

§ 5

In Kraft seit 21. März 1933
Up-to-date

Abreden, wodurch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nach § 3 oder § 4 verhindert oder erschwert werden soll, sind nichtig.

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