Vorwort
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol und Land Vorarlberg hinsichtlich des § 2, Land Oberösterreich hinsichtlich des § 3, Land Salzburg hinsichtlich des § 4) und der Bundesrepublik Deutschland.
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.
§ 2
Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Anlagen bestimmt:
a) Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze)
Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)
Anlage 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:5 000)
b) Teil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze)
Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)
Anlage 6 (Grenzkarte im Maßstab 1:5 000)
§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die
Anlage 7 (Beschreibung der Staatsgrenze)
Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)
Anlage 9 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
bestimmt.
§ 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a durch die
Anlage 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)
Anlage 12 (Grenzkarte im Maßstab 1:5 000)
bestimmt.
§ 5
(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Tirol und seitens des Landes Vorarlberg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.