(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Tirol und seitens des Landes Vorarlberg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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