Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol und Land Vorarlberg hinsichtlich des § 2, Land Oberösterreich hinsichtlich des § 3, Land Salzburg hinsichtlich des § 4) und der Bundesrepublik Deutschland.
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.
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