Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
Begriffsbestimmungen
§ 2Unbeweglichkeit nasser Grenzen
§ 3Im Grenzabschnitt „ Innwinkel“ ist die Staatsgrenz
§ 4Im Grenzabschnitt „Inn“ ist die Staatsgrenze unbew
§ 5(1) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ von der
§ 6Im Grenzabschnitt „Saalach“ ist die Staatsgrenze u
§ 7Im Grenzabschnitt „Saalach – Scheibelberg“ ist die
§ 8Österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission
§ 9Inkrafttreten und Vollziehung
Vorwort
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich der §§ 2 bis 5 Abs. 2, Land Salzburg hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Z 2 genannten Vertrag.
§ 2 Unbeweglichkeit nasser Grenzen
Im Grenzabschnitt „Donau“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.
§ 3
Im Grenzabschnitt „ Innwinkel“ ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 4
Im Grenzabschnitt „Inn“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10 000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.
§ 5
(1) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. “Mitte des regulierten Flußbettes“ ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
(3) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes (Abs. 2 zweiter Satz) ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt.
§ 6
Im Grenzabschnitt „Saalach“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Saalach endgültig bestimmt.
§ 7
Im Grenzabschnitt „Saalach – Scheibelberg“ ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 8 Österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission
(1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der Republik Österreich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der anderen österreichischen Delegierten erforderlich.
§ 9 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2 bis 5 Abs. 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.