(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2 bis 5 Abs. 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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