Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich der §§ 2 bis 5 Abs. 2, Land Salzburg hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Z 2 genannten Vertrag.
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