Vorwort
Artikel I.
§ 1
(1) Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.
§ 2
(1) Hat eine physische Person, auf die § 1 nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 16. Juli 1958 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, so kann die Bundesregierung Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt.
(2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.
§ 3
Die Bestimmungen des § 1 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person, die vor dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hatte, auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hat.
§ 4
Die Bestimmungen des § 2 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 16. Juli 1958 verstorbenen deutschen physischen Person auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 16. Juli 1958 die Staatsangehörigkeit eines der in § 2 genannten Staaten besessen hat.
Artikel IV.
Art. 4
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I und des Artikels III dieses Bundesgesetzes, soweit er den Artikel I des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist das Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II sind das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Soweit Artikel III dieses Bundesgesetzes den Artikel II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien betraut.