Die Bestimmungen des § 2 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 16. Juli 1958 verstorbenen deutschen physischen Person auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 16. Juli 1958 die Staatsangehörigkeit eines der in § 2 genannten Staaten besessen hat.
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