Die Bestimmungen des § 1 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person, die vor dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hatte, auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hat.
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