Regeln und Realitäten für E-Scooter in Wien
Antworten auf die gängigsten Fragen zum Thema E-Scooter
GesetzeFinden.at
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Recht 101
Worin liegt der rechtliche Unterschied?
23. April 2025
·Legal-Tech
Mission
Vor ziemlich genau 2 Jahren ging unsere Plattform GesetzeFinden.at live. Und weil Jubiläen gefeiert gehören, nehmen wir euch mit auf unseren Rückblick ins Jahr 2024…
01. April 2025
·Update
Bereits seit Längerem arbeiten wir an diesem Update – mit Freude teilen wir euch mit, dass GesetzeFinden.at nun noch umfangreicher ist als bisher!
26. Dezember 2024
·News
Neugierig welche Paragrafen am meisten aufgerufen wurden? 👀
10. Dezember 2024
·Update
Seit knapp 1.5 Jahren vereinfachen wir mit GesetzeFinden.at den Zugang zum Recht - nun freut es uns eines der bisher umfangreichsten Plattform-Updates zu verkünden.
Mit der steigenden Beliebtheit von E-Scootern als Fortbewegungsmittel in urbanen Gebieten sind auch Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Fahren und Abstellen entstanden. Insbesondere Beschwerden über falsches Parken und Fahren auf Gehwegen sind an der Tagesordnung.
Doch steckt hinter diesen Beschwerden eine Verletzung von Gesetzen? Und gelten dieselben Regeln auch für Fahrräder? In diesem Artikel werden wir die Situation in Wien genauer betrachten.
E-Scooter, auch als Elektro-Roller bekannt, unterliegen in Wien zunächst denselben Vorschriften wie Fahrräder. Beginnen wir mit den gemeinsamen Regeln:
Fahrräder und Roller müssen bestimmte Ausstattungsmerkmale wie Bremse, Scheinwerfer und Rücklichter aufweisen. Für Verleih-E-Scooter gelten zusätzliche Ausstattungsvorschriften wie Blinker unter Nummernschildern.¹
Kinder unter 12 Jahren dürfen im öffentlichen Verkehr nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person unterwegs sein, es sei denn, sie befinden sich in Wohnstraßen. Helmpflicht gilt für Kinder unter 12 Jahren und das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ist untersagt.²
Verkehrsregeln, Tempolimits und das Verbot des Telefonierens³ während der Fahrt sind einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um Wohnstraßen. E-Scooter dürfen in Begegnungszonen mit Fußgängergeschwindigkeit fahren, und auf Fahrbahnen, wo das Radfahren erlaubt ist, können auch elektrisch betriebene Roller genutzt werden.⁴
Es ist wichtig zu beachten, dass das Fahren zu zweit untersagt ist.⁵
Die Vorschriften zum Abstellen von E-Scootern sind spezifischer als die für Fahrräder. Die Regeln wurden zuletzt im Mai 2023 verschärft und gelten sowohl für Verleih- als auch für private E-Scooter. Diese müssen so abgestellt werden, dass sie weder umfallen noch den Verkehr behindern können.⁶
Vorrangig sollten E-Scooter auf speziell markierten Abstellflächen platziert werden, die durch rote Markierungen gekennzeichnet sind. Diese bieten Platz für 8 bis 10 Leih-E-Scooter.
Das Abstellen innerhalb eines Radius von 100 Metern um diese Flächen ist nicht gestattet, einschließlich Fahrradabstellanlagen. Außerhalb dieses Bereichs sollten Leih-E-Scooter in den dafür vorgesehenen Parkspuren abgestellt werden. Das Abstellen in Grünflächen ist generell untersagt, und es gibt spezielle Abstellverbotszonen in bestimmten Bereichen der Stadt.
Beim Abstellen ist darauf zu achten, dass die Roller nicht auf Blindenleitsystemen abgestellt werden.
Seit Juli 2023 haben nur noch vier Unternehmen in Wien die Konzession, sprich die behördliche Erlaubnis einen E-Scooter Betrieb zu führen: Voi, Lime, Bird und Link.
Bei Verstößen, insbesondere beim falschen Abstellen, können Bußgelder von 50€ verhängt werden. Für das Fahren im betrunkenen Zustand drohen Strafen ab 800€.⁷
Fun Fact: In Paris ist der Verleih von E-Scootern seit dem 3. September 2023 verboten, um Verkehrsunfälle und Behinderungen der Gehwege zu reduzieren.⁸
Zusammenfassend dienen die zahlreichen Regeln dem Allgemeinwohl und der Verkehrssicherheit. Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft weitere Regelungen erforderlich werden und wie andere Länder mit diesem Thema umgehen werden.
Quellen: