Sicherstellung von Mobiltelefonen
Verfassungsgerichtshof, G 352/2021
Sijin Sun
Legal & Marketing
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Es liegt auf der Hand, dass Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Arbeit Beweise sichern müssen. Dabei ist es naheliegend, dass Smartphones in diesen Ermittlungen eine zentrale Rolle spielen, da sie heutzutage das am häufigsten genutzte Kommunikationsmittel sind. Allerdings beinhalten Handys üblicherweise nicht nur Nachrichten, sondern auch persönliche Daten wie Fotos, Videos, Standortdaten, Suchverläufe und Gesundheitsdaten. Diese Problematik wurde vom Verfassungsgerichtshof näher untersucht.
Am 14.12 2023 hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis (G 352/2021) Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) wegen Verfassungswidrigkeit auf. Wobei die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12 2024 eintritt. Dem Gesetzgeber wurde also eine Reparaturfrist eingeräumt um die folgenden Paragrafen verfassungskonform neu zu regeln:
Die Paragrafen erfordern einen Anfangsverdacht nach §1 Abs 3 StPO sowie einer Anordnung der Staatsanwaltschaft. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es Anhaltspunkte auf das Begehen einer Straftat gibt, wobei die Schwere der Straftat hier keine Rolle spielt.
Gestützt auf den §1 Datenschutzgesetz (DSG) und den Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wurde im konkreten Fall vorgebracht, dass bei Sicherstellungen von Smart Phones eine besonders starke Eingriffsintensität vorliegt und nur geringe Eingriffsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Die Sicherstellung und demnach Auswertung von darauf lokal als auch extern gespeicherten Daten ermöglichen tiefe Einblicke in das Leben und die Privatsphäre der betroffenen Person und auch (unbeteiligten) Dritten.
§1 DSG gewährleistet jeder Person einen Anspruch auf Geheimhaltung eigener personenbezogener Daten, soweit die Person daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf die Achtung des Privatlebens.
Art 8 EMRK regelt die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
Ein Eingriff in diese Rechte ist nur möglich, wenn
Das Ziel strafbare Handlungen mittels Sicherstellungen zu verfolgen ist zwar ein legitimes Ziel und das Mittel, sprich die Sicherstellung, ist auch geeignet dieses Ziel zu erreichen. Jedoch ist der Verfassungsgerichtshof der Meinung, dass die Schwere des konkreten Eingriffes, das Gewicht und die Bedeutung der mit dem Eingriff verfolgten Ziele übersteigt. Es scheitert also bei der Verhältnismäßigkeit. Außerdem fehlen angemessene gesetzliche Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person.
Die Ermittlungsmaßnahmen sind besonders eingriffsintensiv, da sie bereits mit Anfangsverdacht auf eine Straftat, wobei die Schwere der Straftat keine Rolle spielt, durchgeführt werden dürfen. Weiters, dass nicht verdächtigte Dritte ebenfalls Teil der Ermittlungen werden können und das Strafverfolgungsorgane potenziell Zugriff auf alle sensiblen Daten haben. Solche Maßnahmen benötigen also geeignete Schutzvorkehrungen für Betroffene. Als nicht ausreichend wurden die §106 und §115 Abs 2 StPO angesehen. Der Verfassungsgerichtshof meint, dass richterliche Kontrollen einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten würden. Im Falle einer Bewilligung der Maßnahme, sollte bei der Auswertung festgelegt werden welche Datenkategorien, Dateninhalte und innerhalb welchen Zeitraums ausgewertet werden dürfen. Da die oben genannten Bestimmungen keinem richterlichen Vorbehalt unterliegen, verstoßen sie also gegen die Grundrechte im §1 DSG und Art 8 EMRK.
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