§3 StGB – Notwehr
Wann kann ich Notwehr ausüben? 👀
Sijin Sun
Legal & Marketing
Femininum
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Willkommen zu unserer einfachen Erklärung der Notwehr nach §3 Strafgesetzbuch (StGB).
Strafbar macht sich, wer
Tatbestandsmäßig handelt,
keinen Rechtfertigungsgrund und
keinen Schuldausschließungsgrund hat.
Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund und wirkt, wie auch ein Schuldausschließungsgrund, strafbefreiend.
Andere Rechtfertigungsgründe wären die
Einwilligung der verletzten Person gemäß §90 StGB und
der rechtfertigende Notstand.
Es muss ein gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegen. Das Rechtsgut kann dir zugeordnet sein, aber auch einer anderen Person, im letzteren Fall spricht man dann von “Nothilfe”. Die notwehrfähigen Rechtsgüter sind
Leben,
Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit,
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
Freiheit oder
Vermögen.
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn die Beeinträchtigung des Rechtsguts noch intensiviert werden kann. Das inkludiert auch die Verfolgungsjagd, also wenn der Dieb mit deiner Sache wegläuft und du ihn verfolgst. Nicht mehr gegenwärtig ist der Angriff, wenn du den Dieb 3 Tage danach entdeckst und angreifst, um deine Sache wiederzubekommen – ein solcher Angriff bleibt rechtswidrig.
Ein Angriff auf Leib und Leben ist gegenwärtig, wenn A die B schlägt und dann ausholt um wieder auf B einzuschlagen. Keine Notwehrsituation liegt vor, wenn A die B schlägt und dann die Flucht ergreift, hier könnte vom Selbstanhalterecht nach §80 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht werden.
Notwehr nach §3 StGB dient also nur der Abwendung einer konkret drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung.
Weiters muss der Angriff rechtswidrig sein. Das hat zur Folge, dass eine Person, welche eine notwehrübende Person verletzt, nicht selber durch Notwehr gerechtfertigt ist – Keine Notwehr gegen Notwehr.
Die Notwehrhandlung muss notwendig sein, um den Angriff mit Sicherheit anzuwenden. Was notwendig ist, muss ex ante, also im Moment des Angriffs, beurteilt werden. Wenn es mehrere Verteidigungshandlungen gibt, muss die gelindeste ausgeübt werden.
Hier findet keine Güterabwägung oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Es geht nur darum, durch das gelindeste Mittel den Angriff verlässlich und endgültig zu beenden.
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