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ThemenStrafrecht§3 StGB – Notwehr

§3 StGB – Notwehr

Wann kann ich Notwehr ausüben? 👀

Sijin Sun

Legal & Marketing

03. Dezember 2024

♀

Femininum


Weiterlesen

Strafrecht

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Willkommen zu unserer einfachen Erklärung der Notwehr nach §3 Strafgesetzbuch (StGB).


Allgemeines

Strafbar macht sich, wer

  • Tatbestandsmäßig handelt,

  • keinen Rechtfertigungsgrund und

  • keinen Schuldausschließungsgrund hat.

Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund und wirkt, wie auch ein Schuldausschließungsgrund, strafbefreiend.

Andere Rechtfertigungsgründe wären die

  • Einwilligung der verletzten Person gemäß §90 StGB und

  • der rechtfertigende Notstand.

Voraussetzungen

Notwehrsituation

Es muss ein gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegen. Das Rechtsgut kann dir zugeordnet sein, aber auch einer anderen Person, im letzteren Fall spricht man dann von “Nothilfe”. Die notwehrfähigen Rechtsgüter sind

  • Leben,

  • Gesundheit,

  • körperliche Unversehrtheit,

  • sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

  • Freiheit oder

  • Vermögen.

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn die Beeinträchtigung des Rechtsguts noch intensiviert werden kann. Das inkludiert auch die Verfolgungsjagd, also wenn der Dieb mit deiner Sache wegläuft und du ihn verfolgst. Nicht mehr gegenwärtig ist der Angriff, wenn du den Dieb 3 Tage danach entdeckst und angreifst, um deine Sache wiederzubekommen – ein solcher Angriff bleibt rechtswidrig.

Ein Angriff auf Leib und Leben ist gegenwärtig, wenn A die B schlägt und dann ausholt um wieder auf B einzuschlagen. Keine Notwehrsituation liegt vor, wenn A die B schlägt und dann die Flucht ergreift, hier könnte vom Selbstanhalterecht nach §80 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht werden.

💡

Notwehr nach §3 StGB dient also nur der Abwendung einer konkret drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung.

Weiters muss der Angriff rechtswidrig sein. Das hat zur Folge, dass eine Person, welche eine notwehrübende Person verletzt, nicht selber durch Notwehr gerechtfertigt ist – Keine Notwehr gegen Notwehr.

Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung muss notwendig sein, um den Angriff mit Sicherheit anzuwenden. Was notwendig ist, muss ex ante, also im Moment des Angriffs, beurteilt werden. Wenn es mehrere Verteidigungshandlungen gibt, muss die gelindeste ausgeübt werden.

Hier findet keine Güterabwägung oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Es geht nur darum, durch das gelindeste Mittel den Angriff verlässlich und endgültig zu beenden.


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