§ 8 Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll — WWFSG 1989
Rückverweise
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von
1. 850 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,
2. 740 Euro je Quadratmeter Nutzfläche in den übrigen Fällen.
(2) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen sind, ausgenommen Bausparkassendarlehen, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 8 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 8 Eigenmittel
…Eigenmittel § 8. Der Förderungswerber hat bei der Förderung im Sinne des I. Hauptstückes auch Eigenmittel aufzubringen. Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.…
§ 26 Ansuchen und Anträge
…§ 26. (1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung zu richten. (2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. (3) Bei Ansuchen auf Gewährung einer Förderung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…a und c der Bauordnung für Wien ergibt, seit der Gewährung einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 40 Jahre noch nicht abgelaufen sind; f) die unter lit. a bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime…
§ 17 Eigenmittelersatzdarlehen
…die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der Eigenmittel gemäß § 8 auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden. (1a…
§ 8 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 8 Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll
…Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll § 8. (1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in…
§ 10
…1) Neben der Förderung nach § 8 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis…
§ 16 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…Abs. 1 die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Neubauverordnung 2007 anzuwenden sind. (4) § 2 Abs. 3 der Neubauverordnung 2007 ist für vor dem…