Vorwort
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
1. Heimhelferinnen und Heimhelfer,
2. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A),
b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA),
c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB),
3. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A),
b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F),
c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA),
d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB).
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt:
1. Dokumentation 4 UE
2. Ethik und Berufskunde 5 UE
3. Erste Hilfe 18 UE
4. Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
5. Grundpflege und Beobachtung 73 UE
6. Grundzüge der Pharmakologie 25 UE
7. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE
8. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
9. Haushaltsführung 8 UE
10. Grundzüge der Gerontologie 8 UE
11. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 20 UE
12. Grundzüge der Sozialen Sicherheit 5 UE
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
1. Persönlichkeitsbildung 220 Unterrichtseinheiten (UE)
im Schwerpunkt BB: 340 UE
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenzausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 ab.
2. Sozialbetreuung allgemein 200 UE
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1. Persönlichkeitsbildung 340 Unterrichtseinheiten (UE)
im Schwerpunkt BB: 460 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung 200 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
(1) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 bis 5 und Z 7 und § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO, LGBl. für Wien Nr. 17/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.
(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
4. Politische Bildung und Recht 40 UE
im Schwerpunkt BB: 80 UE
Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
5. Medizin und Pflege 480 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenzausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
8. Sozialbetreuung als spezifisches Modul 80 UE
im Schwerpunkt BB: 280 UE
4. Politische Bildung und Recht 80 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege 480 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8. Management und Organisation 80 UE
9. Sozialbetreuung als spezifisches Modul 320 UE
im Schwerpunkt BB: 520 UE
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.