§ 5 Inkrafttreten
In Kraft seit 23. Oktober 2025
Up-to-date
(1) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 bis 5 und Z 7 und § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO, LGBl. für Wien Nr. 17/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.
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