LandesrechtWienVerordnungenMindestsicherung in Wien (WMG-VO 2024)

Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2024)

WMG-VO 2024
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

Artikel I

Art. 1 § 1 Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard EUR 1.155,84.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 288,96;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt EUR 156,04.
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
a) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht § 7 Abs. 2 Z 2 WMG anzuwenden ist oder
b) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge beträgt der Mindeststandard EUR 1.155,84.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
aa) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. bb fallen EUR 288,96;
bb) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt EUR 156,04.
(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard EUR 809,09.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 202,27.
(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden EUR 866,88.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 216,72.
(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard EUR 577,92.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 144,48.
(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden EUR 1.155,84.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 288,96.
(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden EUR 866,88.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 216,72.
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard EUR 866,88.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 216,72.
(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard EUR 577,92.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 144,48.
(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard EUR 1.155,84.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 156,04.
(11) Für Personen, die a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind, oder b) am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, oder c) das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, erreicht haben, und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard EUR 866,88.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
aa) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt EUR 117,03;
bb) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 78,02.
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard EUR 312,08.
(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, ausgestellt wurde, beträgt EUR 208,05.

Art. 1 § 2 Mietbeihilfenobergrenzen

§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
1. für volljährige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben: EUR 635,71;
2. für volljährige Personen (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit minderjährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG oder volljährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
a) eine volljährige Person und ein Kind: EUR 729,34;
b) eine volljährige Person und zwei Kinder: EUR 822,96;
c) eine volljährige Person und drei Kinder: EUR 916,58;
d) eine volljährige Person und vier Kinder: EUR 1.010,21;
e) eine volljährige Person und fünf Kinder: EUR 1.103,83;
f) eine volljährige Person und sechs Kinder: EUR 1.197,46;
g) eine volljährige Person und sieben Kinder: EUR 1.291,08;
h) eine volljährige Person und acht Kinder: EUR 1.384,70;
i) eine volljährige Person und neun Kinder: EUR 1.478,33;
j) eine volljährige Person und zehn oder mehr Kinder: EUR 1.571,95;
3. für Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei volljährigen Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bestehen: EUR 882,29;
4. für Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei volljährigen Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG sowie minderjährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG oder volljährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG bestehen:
a) zwei volljährige Personen und ein Kind: EUR 968,99;
b) zwei volljährige Personen und zwei Kinder: EUR 1.055,69;
c) zwei volljährige Personen und drei Kinder: EUR 1.142,39;
d) zwei volljährige Personen und vier Kinder: EUR 1.229,09;
e) zwei volljährige Personen und fünf Kinder: EUR 1.315,79;
f) zwei volljährige Personen und sechs Kinder: EUR 1.402,49;
g) zwei volljährige Personen und sieben Kinder: EUR 1.489,19;
h) zwei volljährige Personen und acht Kinder: EUR 1.575,89;
i) zwei volljährige Personen und neun Kinder: EUR 1.662,59;
j) zwei volljährige Personen und zehn oder mehr Kinder: EUR 1.749,29.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle unerlässlich ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 erster Satz WMG über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 1 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf bis zur erhöhten Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 4 zuerkannt werden.
(4) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
1. für volljährige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben: EUR 656,89;
2. für volljährige Personen (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit minderjährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG oder volljährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
a) eine volljährige Person und ein Kind: EUR 855,41;
b) eine volljährige Person und zwei Kinder: EUR 942,11;
c) eine volljährige Person und drei Kinder: EUR 1.028,81;
d) eine volljährige Person und vier Kinder: EUR 1.115,51;
e) eine volljährige Person und fünf Kinder: EUR 1.202,21;
f) eine volljährige Person und sechs Kinder: EUR 1.288,91;
g) eine volljährige Person und sieben Kinder: EUR 1.375,61;
h) eine volljährige Person und acht Kinder: EUR 1.462,31;
i) eine volljährige Person und neun Kinder: EUR 1.549,01;
j) eine volljährige Person und zehn oder mehr Kinder: EUR 1.635,71.
(5) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Art. 1 § 3 Zuschlag für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Personen

§ 3. Der Zuschlag gemäß § 11b WMG, der pro zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG gehörenden anspruchsberechtigten Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz WMG gebührt, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 WMG fällt, beträgt EUR 52,01.

Art. 1 § 4 Vermögensfreibetrag

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 6.935,04 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Art. 1 § 5 Taschengeld

Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 173,38.

Artikel II

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2023 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022), LGBl. für Wien Nr. 81/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.

Artikel I § 2 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17/2024 tritt rückwirkend mit 1. März 2024 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 29. Februar 2024 ereignen.

Artikel I § 1 Abs. 11 erster Satz lit. a und Artikel I § 1 Abs. 11 zweiter Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.