Art. 1 § 3 Zuschlag für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Personen
In Kraft seit 01. Januar 2024
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§ 3. Der Zuschlag gemäß § 11b WMG, der pro zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG gehörenden anspruchsberechtigten Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz WMG gebührt, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 WMG fällt, beträgt | EUR 52,01. |
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