(1) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb als Neugerät erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
(2) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:
a) Streichgeräte;
b) Granulatstreugeräte;
c) in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
d) Beizgeräte;
e) von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist.
(4) Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Abs. 1 bis 3) vorgenommen werden.
TPSGKV · Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, Tiroler
§ 4 Kontrollintervalle
…Räumen eingesetzte Nebelgeräte; d) Beizgeräte; e) von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist. (4) Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen…
§ 7 Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
…128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig. (2) Für die Kontrollintervalle von nach Abs. 1 als gleichwertig geltenden Pflanzenschutzgeräten gilt § 4 mit der Maßgabe, dass unabhängig von allfälligen Angaben in der Kontrollplakette die nächste Kontrolle nach Kalendermonat zu bestimmen ist. Den Zeitpunkt des Erwerbes von Neugeräten…
§ 6 Kontrollbericht und Kontrollplakette
…zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode und einer fortlaufenden Nummer zu versehen. (4) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch…
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