Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Zielsetzung
Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit sowie die wiederkehrende Kontrolle von beruflich verwendeten Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt.
§ 2 § 2
§ 2 Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten
(1) Berufliche Verwender, die Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 2 lit. a verwenden, haben sich über die von den verwendeten Geräten ausgehenden Gefahren und Risiken zu informieren und diese sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instandzusetzen. Im Rahmen der Wartung sind auch die Zubehörteile erforderlichenfalls zu wechseln.
(2) Berufliche Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen verwendeten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.
§ 3 § 3
§ 3 Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte
(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:
a) von einer Person getragene Pflanzenschutzgeräte;
b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.
§ 4 § 4
§ 4 Kontrollintervalle
(1) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb als Neugerät erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
(2) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:
a) Streichgeräte;
b) Granulatstreugeräte;
c) in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
d) Beizgeräte;
e) von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist.
(4) Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Abs. 1 bis 3) vorgenommen werden.
§ 5 § 5
§ 5 Anforderungen an die Kontrolle
(1) Die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten hat durch eine autorisierte Werkstätte (§ 8) gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, bei welchen die Ergebnisse nicht verfälscht werden oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflusst wird.
§ 6 § 6
§ 6 Kontrollbericht und Kontrollplakette
(1) Die autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten:
a) Name und Anschrift der autorisierten Werkstätte, die die Kontrolle durchgeführt hat;
b) Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes;
c) Gerätedaten (Hersteller, Typ, Baujahr, Maschinennummer);
d) Bezugnahme auf die technische Kontrollanleitung, die für die Kontrolle herangezogen wurde;
e) allfällige Mängelbeschreibung;
f) zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht;
g) Landescode und fortlaufende Nummer der Kontrollplakette, sofern diese aufgrund eines positiven Kontrollergebnisses ausgefolgt wird;
h) Datum der Kontrolle;
i) Name und Unterschrift des Kontrollorganes sowie des Verfügungsberechtigten.
(2) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von entsprechend sachkundigen Personen der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
(3) Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode und einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Unbeschadet dessen ist ein Kontrollbericht nach Abs. 1 auszustellen und dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen.
(5) Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr durch Lochung kenntlich gemacht ist, ungültig. Sie wird ebenso ungültig, wenn die Lochung der Gültigkeitsdauer, der Landescode, die fortlaufende Nummer oder die Kontrollplakette als Ganzes unkenntlich wird. Wird die Kontrolle nach Ablauf des auf der Kontrollplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Kontrolltermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen.
(6) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 1); den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette durch eine neue zu ersetzen. Dies kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Die Ausfolgung einer neuen Kontrollplakette ist mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren. Abs. 1 gilt sinngemäß. Ebenso ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte innerhalb der Aufbewahrungsfrist (Abs. 1) auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen.
(8) Die Kontrollplaketten gemäß Anlage 2 sind durch autorisierte Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
(9) Autorisierte Werkstätten haben für bezogene Kontrollplaketten (Abs. 8) ein aufwandsorientiertes Entgelt zu entrichten.
§ 7 § 7
§ 7 Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
(1) Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.
(2) Für die Kontrollintervalle von nach Abs. 1 als gleichwertig geltenden Pflanzenschutzgeräten gilt § 4 mit der Maßgabe, dass unabhängig von allfälligen Angaben in der Kontrollplakette die nächste Kontrolle nach Kalendermonat zu bestimmen ist. Den Zeitpunkt des Erwerbes von Neugeräten bzw. den Zeitpunkt der letzten Kontrolle bei in Verwendung befindlichen Pflanzenschutzgeräten hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(3) Bescheinigungen nach Abs. 1 sowie Dokumente nach Abs. 2 zweiter Satz, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
§ 8 § 8
§ 8 Autorisierte Werkstätten
(1) Die Kontrolle gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hat durch eine autorisierte Werkstätte zu erfolgen.
(2) Die Autorisierung von Werkstätten für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn die Werkstätte den Anforderungen nach Abs. 5 entspricht.
(3) Mit dem Antrag ist bekannt zu geben, für welche Pflanzenschutzgeräteart gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Autorisierung für die Kontrolle beantragt wird.
(4) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes, zu veröffentlichen.
(5) Autorisierte Werkstätten müssen über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach dieser Verordnung erforderlich sind. Das die Kontrollen durchführende sachkundige Personal ist regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal einschlägig zu schulen.
(6) Die autorisierten Werkstätten haben der Landesregierung jeweils bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Kontrollen sowie die ausgestellten Kontrollplaketten, gegliedert nach Geräteart gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu berichten.
(7) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren von der Landesregierung zu kontrollieren. Ergibt sich bei der Kontrolle, dass die Anforderungen gemäß Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Anforderungen zu erfüllen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, ist die Autorisierung mit Bescheid zu widerrufen.
(8) Nach Widerruf oder Verzicht der Autorisierung einer Werkstätte sind diese aus dem Register nach Abs. 4 zu streichen. Die nicht verbrauchten Kontrollplaketten sind der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurück zu stellen. Ebenso sind sämtliche Kontrollberichte innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 6 Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.
(9) Die in anderen Bundesländern, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierten Werkstätten gelten als autorisierte Werkstätten nach dieser Verordnung.
§ 9 § 9
§ 9 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A).
(3) Die Novelle LGBl. Nr. 79/2020 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A).
(4) Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A).