(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
b) ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder
c) es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.
(2) Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.