Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb einer Heizungs- und Klimaanlagendatenbank als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen und der Übermittlungsvorgänge.
§ 2 § 2
§ 2 Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
(1) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die Verarbeitung und für die Abfrage der Daten nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Inspektionsberichte nach § 3 muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die Datenbank zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die Prüfberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten ihrer jeweiligen Heizungs- und Klimaanlagen.
(3) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Betreiber der Anlage sind auf Antrag die Daten für seine Anlage zur Verfügung zu stellen.
§ 3 § 3
§ 3 Überprüfung von Inspektionsberichten
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 und der Verordnung (EU) 2018/1999 stichprobenartig die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Inspektionsberichte zu überprüfen.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Aussteller von Inspektionsberichten und die Betreiber der Anlagen, auf die sich der Inspektionsbericht bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4 § 4
§ 4 Umsetzung von Unionsrecht, Inkrafttreten
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75, und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.