(1) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die Verarbeitung und für die Abfrage der Daten nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Inspektionsberichte nach § 3 muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die Datenbank zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die Prüfberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten ihrer jeweiligen Heizungs- und Klimaanlagen.
(3) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Betreiber der Anlage sind auf Antrag die Daten für seine Anlage zur Verfügung zu stellen.
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