(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 und der Verordnung (EU) 2018/1999 stichprobenartig die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Inspektionsberichte zu überprüfen.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Aussteller von Inspektionsberichten und die Betreiber der Anlagen, auf die sich der Inspektionsbericht bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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