§ 26 Übergangsbestimmungen — TGHKV 2024
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist.
(2) Für bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen ist bis zu den in § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 genannten Zeitpunkten die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen in Anlage 8 Abs. 1 gelten nur für jene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder wesentlich geändert wurden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden