(1) Bei Zentralheizungsanlagen ist durch den Einbau eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum Gebläsebrenner und zu allfälligen Ölförder- und Heizölvorwärmeinrichtungen selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Heizungsanlage eine Lufttemperatur von mehr als 70° C erreicht wird.
(2) Liegt der höchstzulässige Ölspiegel im Lagerbehälter, aus dem der Brenner unmittelbar versorgt wird, höher als der Brenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem Brandschutzschalter nach Abs. 1 gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut werden, das im Brandfall die Ölzufuhr zum Brenner unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in den die Heizungsanlage eingebaut wurde, oder möglichst nahe der Austrittsstelle der Entnahmeleitung aus dem Lager- oder Zwischenbehälter anzuordnen.
§ 26 TGHKV 2024 · TGHKV 2024 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024, Tiroler
§ 26 § 26
…bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. (2) Für bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen ist…
Rückverweise