TBV 2026
Gliederung
Rückverweise
(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Gebäuden sind diese mit der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, auszustatten.
(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.
(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;
b) land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,
c) Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
d) Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,
e) Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,
f) denkmalgeschützte und historische Gebäude,
g) Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wurde.
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