(1) Mit dem Ansuchen um Förderung sind vorzulegen:
1. die Einkommensnachweise, ausgenommen bei Mietkauf;
2. der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw ein Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern;
3. ein von einem Kreditinstitut geprüfter und unterfertigter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindestfremdmittel; werden Annuitätenzuschüsse in Anspruch genommen, muss der Finanzierungsplan auch Angaben zur Kreditlaufzeit, zur Dauer der Fixzinsvereinbarung, zum vom Kreditinstitut zugrunde gelegten Einkommen, zur Schuldendienstquote samt Höhe des vorberechneten Annuitätenzuschusses und dessen Rückzahlung enthalten; ferner eine Zustimmungserklärung des Kreditinstituts, dass weitere benötigte Unterlagen zur Prüfung der Annuitätenzuschüsse auf Verlangen des Amts der Salzburger Landesregierung vorgelegt werden;
4. Meldebestätigungen der letzten 12 Monate aller im künftigen Haushalt lebenden Personen;
5. die Heiratsurkunde oder Bestätigung des Standesamts über die beabsichtigte Eheschließung (Aufgebot); falls geschieden: Gerichtsbeschluss und Scheidungsvergleich oder Scheidungsurteil;
6. die Geburtsurkunden der Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben werden; bei Schwangerschaft mindestens im vierten Monat: fachärztliche Bestätigung;
7. eine Bestätigung des Finanzamtes über den Familienbeihilfenbezug oder eine vergleichbare ausländische Leistung (Kindergeld odgl);
8. ein Grundrissplan und aktueller Grundbuchsauszug (nicht älter als drei Monate) der derzeit bewohnten Wohnung(en), sofern diese im Eigentum der Förderungswerber stehen (ausgenommen Mietkauf).
(2) Bei Erwerb einer neu errichteten Wohnung (§ 21 Abs 1 Z 1 S.WFG 2025) sind zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:
1. für das Förderanbot:
a) eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung;
b) ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
2. für die Zusicherung:
a) die beglaubigt unterfertigte Kaufvertragsurkunde (Kopie);
b) die Nutzwertliste (bei Wohnungen im Wohnungseigentum);
3. für die Auszahlung:
a) eine Bestätigung über die Fertigstellung der Wohnung gemäß dem bedungenen Ausbauzustand;
b) das von Verkäufer- und Käuferseite unterfertigte Übergabeprotokoll als Nachweis für die Übergabe der Wohnung in den Besitz der Käufer;
c) eine Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz;
d) ein Neubau-Fertigstellungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
e) ein Grundbuchauszug, aus dem die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel, die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe des Zuschusses und die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes ersichtlich ist, oder eine Treuhanderklärung, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt;
4. spätestens 12 Monate nach Übergabe, sofern die bisherige Wohnung im Eigentum stand: Nachweis des Verkaufs der bisherigen Wohnung.
(3) Bei Förderung des Erwerbs einer Miet-Kaufwohnung (§ 21 Abs 1 Z 2 S.WFG 2025) sind zusätzlich zu Abs 1 Z 2 bis 7 vorzulegen:
1. für die Zusicherung:
a) der unterfertigte Kaufvertrag;
b) eine Bestätigung des Verkäufers/Bauträgers zur Berechnung des Kaufpreises gemäß § 6 Abs 4 Z 4;
2. für die Auszahlung:
a) ein Grundbuchauszug, aus dem die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber, die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe des Zuschusses, die Einverleibung eines Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses bzw des Förderungszwecks sowie die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel ersichtlich ist;
b) Vorlage der Zahlungsbelege über die Entrichtung der Abgaben und Gebühren für die Einverleibung des Pfandrechts zu Gunsten des Landes Salzburg;
(4) Bei Förderung der Errichtung im Rahmen von Baulandsicherungsmodellen oder Nachverdichtungen im Eigentum, der Errichtung von Bauernhäusern oder Austraghäusern und der Errichtung einer Wohnung auf unbebauten Grundstücken (§ 21 Abs 1 Z 3 bis 6 S.WFG 2025) sind zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:
1. für die Zusicherung
a) die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung;
b) der Einreichplan (PDF-Datei des Planers – der hochgeladene Plan entspricht dem im Bauverfahren vorgelegten Plan) und Lageplan;
c) eine Mappendarstellung, aus der die Lage der angeführten Grundstücke ersichtlich ist;
d) ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie weiterer Liegenschaften (zB angrenzende Liegenschaften im Eigentum der Förderungswerber, Zufahrt);
e) eine Kostenaufstellung eines befugten Baugewerbetreibenden, Architekten, firmenmäßig gefertigt (Formular); diese muss mit den im Finanzierungsplan angegebenen Kosten übereinstimmen; bei zwei Wohnungen im zu errichtenden Haus: Vorlage von Kostenaufstellungsformularen für das ganze Haus sowie für die zu fördernde Wohnung;
f) ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
g) gegebenenfalls eine Bestätigung der Gemeinde oder der Baulandsicherungsgesellschaft gemäß § 77 ROG 2009 (Land-Invest) über das Vorliegen eines Baulandsicherungsmodells;
2. für die Auszahlung
a) ein Grundbuchsauszug, aus dem die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe des Zuschusses, die Einverleibung eines Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses bzw des Förderungszwecks sowie die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel ersichtlich ist;
b) die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG);
c) eine Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz;
d) eine Kostenbestätigung des Bauführers bei Nachverdichtung;
3. spätestens 12 Monate nach Übergabe, sofern die bisherige Wohnung im Eigentum stand: Nachweis des Verkaufs der bisherigen Wohnung.
(5) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
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