(1) Für den Zugang zu einer geförderten Mietwohnung sind außer Personen gemäß § 9 Abs 1 S.WFG 2025 auch folgende Fremde österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
1. Fremde mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“;
2. Fremde, die
a) ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, wobei der rechtmäßige Aufenthalt von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzuweisen ist,
b) Einkünfte beziehen, welche der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten und innerhalb der letzten fünf Jahre 24 Monate lang vorgenannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 60 Monate derartiger Zeiten verfügen und
c) entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen können.
(2) Für den Nachweis des Bezugszeitraums nach Abs 1 Z 2 lit b werden Zeiten angerechnet, in denen Freiwilligenarbeit geleistet oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder in denen eine nahestehende Person, die Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezieht, gepflegt wird. Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird, werden nicht angerechnet.
(3) Die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 lit b und c müssen nicht erfüllt werden:
1. von Personen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen;
2. von jenen Personen, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren wurden und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen;
3. wenn dies auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands oder einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein fach- oder amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
(4) Der Nachweis von Deutschkenntnissen gilt als erfüllt durch Vorlage:
1. eines ab 1.1.2006 in Österreich ausgestellten Aufenthaltstitels „EU-Daueraufenthalt“;
2. eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 oder 12 Integrationsgesetz;
3. einer Spracheinstufungsbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds zumindest auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
4. eines Sprachdiplomes oder Prüfungszeugnisses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers, aus dem hervorgeht, dass der/die Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt;
5. eines Nachweises über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, von den im § 9b Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung genannten Einrichtungen;
6. eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung;
7. eines Nachweises eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule;
8. eines Nachweises über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
9. eines Nachweises der mindestens zweijährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit Belegung eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs im Umfang von mindestens 32 ECTS Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) bzw eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses; oder
10. eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.
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