LandesrechtSalzburgVerordnungenWohnbauförderungsverordnung 2025§ 7

§ 7Annuitätenzuschuss

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines für den Erwerb oder die Errichtung nach § 21 S.WFG 2025 aufgenommenen Hypothekardarlehens können auf Ansuchen der Förderwerber frühestens ab dem auf die Übergabe der Wohnung folgenden Kalendermonat rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

(2) Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Betrages gewährt, um den die Summe aus Zinsen und Tilgung des Hypothekardarlehens 39 % des vom Kreditinstitut bei Vertragsabschluss auf Basis der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung ermittelten Einkommens übersteigt. Das für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse der Folgejahre zu Grunde zulegende Einkommen ist dabei jährlich um den fixen Satz von 3 % zu erhöhen. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Der so berechnete Annuitätenzuschuss ist mit dem Betrag von 500 € monatlich begrenzt.

(3) Annuitätenzuschüsse sind während und nach Tilgung des Hypothekardarlehens in monatlichen Beträgen zurückzuzahlen, soweit die Summe aus Zinsen und Tilgung des Hypothekardarlehens 39 % des nach Abs 2 berechneten Einkommens unterschreitet. Dem Annuitätenzuschuss ist ein konkret ermittelter Zuschuss- und Tilgungsplan zu Grunde zu legen. Dieser Zuschuss- und Tilgungsplan kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (wesentliche Einkommensminderung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Karenz udgl) auf Ansuchen einmalig erneut gewährt werden; dabei ist die Rückzahlungsphase entsprechend zu verlängern. Nach Tilgung des Hypothekardarlehens hat die Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse in der vollen Höhe von 39 % der zugrunde gelegten Schuldendienstquote zu erfolgen. Die Rückzahlungspflicht von Annuitätenzuschüssen endet nach 35 Jahren ab erstmaliger Gewährung.

(4) Annuitätenzuschüsse werden nur für Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Fixzinsbindung von mindestens 10 Jahren ab Darlehenseinräumung gewährt.

(5) Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse sind durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Rang nach dem Hypothekardarlehen in Höhe der Summe der nach Abs 2 berechneten und nach Abs 3 maximal möglichen Annuitätenzuschüsse zuzüglich 30 % sicherzustellen.

(6) Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse erfolgt auf das Kreditkonto jener Bank, bei welchen die Förderwerber das Hypothekardarlehen aufgenommen haben.

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