(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-verordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 25/2024 außer Kraft.
(2) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt beantragt, zugesagt oder zugesichert worden sind, finden die Bestimmungen der WFV 2015 weiterhin Anwendung. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV 2015 sind jedoch anzuwenden:
in Bezug auf | statt | anzuwenden |
das Einkommen | § 7 WFV 2015 | § 4 S.WFV 2025 |
den zumutbaren Wohnungsaufwand | Anlage A (alt) WFV 2015 | Anlage A (neu) S.WFV 2025 |
Dabei ist der zumutbare Wohnungsaufwand (Anlage A) auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt einlangen.
(3) Bis fünf Jahre nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt, ist § 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fremde, welche sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer geförderten Wohnungen befunden haben, im Hinblick auf den Zugang zu einer (anderen) geförderten Wohnung österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
(4) Für Sanierungsaufträge, die nachweislich bereits vor dem vor dem 1. Februar 2025 erteilt worden sind, ist § 22 Abs 1 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Online-Registrierung auch nach Auftragserteilung erfolgen kann.
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