(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
1. bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts,
2. der restliche Teil frühestens nach
a) Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
b) Vorlage der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG),
c) Vorlage der Endabrechnung,
d) Vorlage aller Mietverträge in Kopie, ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, und
e) Nachweis, dass eine Bankgarantie (§ 26 Abs 2 S.WFG 2025) in Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Einräumung einer Kauf-Option an den Mieter oder einen Treuhänder übergeben wurde. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, kann der Nachweis der Bankgarantie unterbleiben.
(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann bei folgenden Förderungssubjekten erfolgen: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
(3) Im Fall von Mittelüberschüssen in einem Kalenderjahr kann bei einem Baufortschritt von zumindest 10 % des Bauvorhabens eine Auszahlung von weiteren Zuschüssen bis zu 30 % der Fördersumme erfolgen. Eine Überschreitung gemäß Abs 1 Z 1 ist jedoch nicht zulässig. Von einem Mittelüberschuss ist auszugehen, wenn die Differenz zwischen dem genehmigten Landesvoranschlag für das in Frage kommende Kalenderjahr und den Auszahlungen im Zeitraum von Jänner bis November einschließlich der erwartbaren Auszahlungen für den Monat Dezember desselben Kalenderjahres noch freie Mittel ergibt.
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