§ 12 Baukosten
§ 12 Baukosten — S.WFV 2025
(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten geförderter Mietwohnungen und dazugehöriger Garagen und Carports darf nicht überschreiten:
für | je m² förderbarer Wohnnutzfläche und Monat | je Anlage und Monat |
Mietwohnungen | 5,40 € | |
Garagen | 60 € | |
Carports | 30 € | |
Je Wohnung kann eine Garage oder Carport berücksichtigt werden.
(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2025 und können ab dem Jahr 2026 jeweils für ein weiteres Jahr um 2,5 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Förderungswerber dürfen ein höchstzulässiges Entgelt gemäß Abs 1, welches auf den Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftungsphase abstellt, vorschreiben. Eine Erhöhung darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres erfolgen.