(1) Der rückzahlbare Zuschuss beträgt 1.800 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Dabei gilt Folgendes:
1. Die Verzinsung beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
2. Die Rückzahlung des Zuschusses beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 12 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses. Dabei ist die bei Zusicherung bekanntgegebene Kreditlaufzeit zugrunde zu legen. Bei einem Einsatz von Eigenmitteln beginnt die Rückzahlung des Zuschusses mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase.
(2) Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 720 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Objekten des betreuten Wohnens und Errichtung eines Gemeinschaftsraums mit maximal 3 m² Wohnnutzfläche je Wohnung mit Förderung beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss 1.020 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche.
(3) Je Förderungsobjekt sind sowohl der rückzahlbare als auch der nicht rückzahlbare Zuschuss auf volle Tausendeurobeträge kaufmännisch zu runden.
(4) Ist der Zuschuss bereits zugesichert, kann eine Erhöhung der förderbaren Wohnnutzfläche nur dann zu einer Erhöhung des Zuschusses führen, wenn die Änderung während der Bauzeit durch die Förderwerber unverzüglich schriftlich bekannt gegeben wird und die Wohnnutzfläche um mehr als 3 % erhöht wird. Eine Verminderung der förderbaren Wohnnutzfläche des zugesicherten Zuschusses hat keine Auswirkungen auf den Zuschuss, sofern die Abweichung 0,3 % der förderbaren Wohnnutzfläche nicht überschreitet.
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