§ 58 § 58
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Für bewilligte Veranstaltungsstätten ist ein Sicherheitskonzept nach § 1 Abs. 9 zu erstellen und der zuständigen Behörde bis längstens zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung zu übermitteln.
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