(1) Veranstaltungsstätten sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit so auszuwählen, dass für Menschen mit Behinderungen eine ungehinderte Benützung der Veranstaltung ermöglicht wird.
(2) Für mobilitätseingeschränkte Personen müssen barrierefreie Sitzplätze zur Verfügung gestellt werden.
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…12 anzuwenden. (5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur § 39, § 40, § 43 und § 44 anzuwenden. (6) Von einzelnen Bestimmungen des 3. und 6. Abschnitts der Verordnung kann abgewichen werden, wenn 1. die konkrete Bestimmung ausdrücklich angeführt wird, 2. die…
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