(1) Bei Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, sind Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, welche die Überwachung und Einhaltung der jeweils geltenden steiermärkischen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen. Der Veranstalter ist zumindest verpflichtet,
1. die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Ausgehzeiten, der Aufenthaltsverbote und des Alkohol-, Nikotin- und Tabakkonsums, -erwerbs und -besitzes, während der gesamten Veranstaltung deutlich wahrnehmbar kundzumachen, dies vor allem im Gastronomiebereich, und
2. die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirkenden und/oder dort beschäftigten Personen vor Beginn der Veranstaltung nachweislich über die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen und die Vorgangsweise bei Verstößen gegen diese Bestimmungen zu belehren.
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…7 und § 12 anzuwenden. (5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur § 39, § 40, § 43 und § 44 anzuwenden. (6) Von einzelnen Bestimmungen des 3. und 6. Abschnitts der Verordnung kann abgewichen werden, wenn 1. die konkrete Bestimmung ausdrücklich…
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