(1) Für Veranstaltungen, bei denen mehr als 5 000 Teilnehmer gleichzeitig anwesend sind, hat der Veranstalter ein Sicherheitskonzept zu erstellen und dieses der Behörde zu übermitteln, sofern die Veranstaltung nicht von einem in der Veranstaltungsstätte bereits bewilligten Konzept umfasst ist. Finden Veranstaltungen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Großveranstaltung statt, kann die Behörde gemäß § 8 Abs. 5 StVAG – unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer – ein Sicherheitskonzept vorschreiben.
(2) Das Sicherheitskonzept hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
1. Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen,
2. Angaben zum Brandschutz-, Ordner- und Sanitätsdienst,
3. Darstellung der Erreichbarkeit der Veranstaltung mit öffentlichen und individuellen Verkehrsmitteln,
4. Lenkung der Teilnehmerströme,
5. Zufahrts- und Zutrittskontrollen,
6. Personenzählsystem,
7. Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Personenschäden,
8. Technische Maßnahmen zur Weitergabe von Informationen an die Teilnehmer der Veranstaltung,
10. Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit Behinderung und
11.Einsatzplan für den Ordnerdienst gemäß Abs. 3, wobei die Eignung und Unterweisung der eingesetzten Ordner vom Veranstalter sicherzustellen ist.
(3) Der Einsatzplan für den Ordnerdienst hat folgende Angaben zu enthalten und muss vor Ort bereitgehalten werden:
1. eingesetzte Bewachungsunternehmen und allfällige Subunternehmen,
2. Anzahl der Ordner und Ansprechpersonen, wobei mindestens eine Ansprechperson und für je 50 eingesetzte Ordner eine weitere Ansprechperson festzulegen ist, die für die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit vor Ort erreichbar sein muss,
3. Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Mobiltelefonnummer und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Ansprechpersonen und
4. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises jeder für den Ordnerdienst eingesetzten Person und eine Zuordnung zur Ansprechperson.
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…Änderung wesentlich auf die bauliche Anlage auswirkt. (9) Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5 000 Teilnehmern haben ein Sicherheitskonzept nach § 38 Abs. 2 Z 1 bis 10 zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. (10) Werden Anlagen und Ausstattungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder…
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